Änderung des Sparerpauschbetrags

Prinzipiell müssen alle Einkünfte aus Kapitalvermögen – zum Beispiel Veräußerungsgewinne aus Aktien und anderen Wertpapieren, Zinsen sowie Dividenden – versteuert werden. Dazu zählen die Abgeltungssteuer sowie eventuell der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuern. Es gibt jedoch den Sparerpauschbetrag – den Freibetrag für Einkünfte aus Kapitalerträgen

Änderung des Freibetrags

Für natürliche Personen gelten neue Sparerfreibeträge
 
Bisher Alleinstehende 801 Euro
  Verheiratete 1.602 Euro
 
ab 01.01.2023 Alleinstehende 1.000 Euro
  Verheiratete 2.000 Euro

Was ist zu tun?

Wir passen zum 01.01.2023 die unbefristeten Freistellungsaufträge, die bei uns eingereicht wurden, automatisch an.

Variante A: 
Sie hatten bisher einen Freistellungsauftrag über 801 oder 1602 Euro gestellt:

Ihr Freistellungsauftrag wird automatisch auf den neuen Maximalbetrag erhöht.

Variante B: Sie hatten bisher einen individuellen Freibetrag hinterlegt:
Die Bank passt Ihren individuellen Freibetrag mit dem Faktor 24,844 % an. Beispiel: Freistellungsauftrag alt = 100 Euro, Freistellungsauftrag neu = 125 Euro.

Alle Anpassungen werden in unseren Systemen automatisch vorgenommen. Für Sie besteht kein Handlungsbedarf, sofern Sie Ihre Freistellungsaufträge im Jahr 2023 voraussichtlich nicht voll auslasten werden. Falls es doch zu einer vollständigen Ausnutzung kommen kann, beraten wir Sie gerne.