Prinzipiell müssen alle Einkünfte aus Kapitalvermögen – zum Beispiel Veräußerungsgewinne aus Aktien und anderen Wertpapieren, Zinsen sowie Dividenden – versteuert werden. Dazu zählen die Abgeltungssteuer sowie eventuell der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuern. Es gibt jedoch den Sparerpauschbetrag – den Freibetrag für Einkünfte aus Kapitalerträgen
Änderung des Sparerpauschbetrags
Änderung des Freibetrags
Für natürliche Personen gelten neue Sparerfreibeträge |
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Bisher | Alleinstehende | 801 Euro |
Verheiratete | 1.602 Euro |
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ab 01.01.2023 | Alleinstehende | 1.000 Euro |
Verheiratete | 2.000 Euro |
Was ist zu tun?
Wir passen zum 01.01.2023 die unbefristeten Freistellungsaufträge, die bei uns eingereicht wurden, automatisch an.
Variante A: Sie hatten bisher einen Freistellungsauftrag über 801 oder 1602 Euro gestellt:
Ihr Freistellungsauftrag wird automatisch auf den neuen Maximalbetrag erhöht.
Variante B: Sie hatten bisher einen individuellen Freibetrag hinterlegt:
Die Bank passt Ihren individuellen Freibetrag mit dem Faktor 24,844 % an. Beispiel: Freistellungsauftrag alt = 100 Euro, Freistellungsauftrag neu = 125 Euro.
Alle Anpassungen werden in unseren Systemen automatisch vorgenommen. Für Sie besteht kein Handlungsbedarf, sofern Sie Ihre Freistellungsaufträge im Jahr 2023 voraussichtlich nicht voll auslasten werden. Falls es doch zu einer vollständigen Ausnutzung kommen kann, beraten wir Sie gerne.